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   KG, 10.11.2020 - 6 W 1029/20   

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KG, 10.11.2020 - 6 W 1029/20 (https://dejure.org/2020,36372)
KG, Entscheidung vom 10.11.2020 - 6 W 1029/20 (https://dejure.org/2020,36372)
KG, Entscheidung vom 10. November 2020 - 6 W 1029/20 (https://dejure.org/2020,36372)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 172 Nr 2 GVG, § 174 Abs 3 S 1 GVG, § 203 Abs 2 VVG, § 155 Abs 1 VAG, § 155 Abs 2 VAG
    Geheimhaltungsanordnung im Rechtsstreit über Wirksamkeit von Prämienerhöhungen in privater Krankenversicherung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GVG § 172; GVG § 174; VVG § 203; VAG § 155; GeschGehG § 2 Nr. 1
    Anordnung der Geheimhaltung von technischen Berechnungsgrundlagen eines Krankenversicherers gem. § 174 Abs. 3 S. 1 GVG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2021, 1318
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 09.12.2015 - IV ZR 272/15

    Klage auf Prämienanpassung gegen die private Krankenversicherung: Wahrung der

    Auszug aus KG, 10.11.2020 - 6 W 1029/20
    Im Rechtsstreit über die Wirksamkeit von Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung gemäß § 203 Abs. 2 VVG i.V.m. § 155 Abs. 3 und 4 VAG und der hierzu ergangenen Kalkulationsverordnung, in dem zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse des Krankenversicherers gemäß § 172 Nr. 2 GVG die Öffentlichkeit ausgeschlossen und die Geheimhaltung von Unterlagen über die technischen Berechnungsgrundlagen gemäß § 174 Abs. 3 S. 1 GVG angeordnet werden kann (BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15), kann eine solche Anordnung nicht nur hinsichtlich der eigentlichen technischen Berechnungsgrundlagen getroffen werden, sondern auch hinsichtlich des Inhalts des Schriftverkehrs, den der Versicherer mit dem unabhängigen Treuhänder im Rahmen des Prüfungs- und Zustimmungsverfahrens gemäß § 155 Abs. 1 VAG geführt hat, und hinsichtlich der hierbei ebenfalls übersandten Unterlagen zu Limitierungsmaßnahmen im Sinne des § 155 Abs. 2 VAG.(Rn.12).

    Die Zivilgerichte haben insoweit zu prüfen, ob einem Interesse des Krankenversicherers an Geheimhaltung durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 S. 1 GVG Rechnung getragen werden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Dezember 1999 - 1 BvR 2203/98, Rn. 15; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, Rn. 9).

    Infolge der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur umfassenden zivilgerichtlichen Überprüfung der Prämienanpassungen der privaten Krankenversicherungen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Dezember 1999 - 1 BvR 2203/98, Rn. 13-15; BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02 Rn. 7ff.; Urteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, Rn. 9) musste sich die Beklagte verpflichtet sehen, die den Beitragserhöhungen zugrundeliegenden, dem Treuhänder übersandten Unterlagen zum Zwecke der Prüfung durch einen Sachverständigen vorzulegen.

    Die vorübergehende Einschränkung bis zur Bestandskraft ist aus dem überwiegenden Interesse der Beklagten an ihren Geschäftsgeheimnissen gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 a.a.O Rn. 18).

  • OLG Karlsruhe, 29.06.2020 - 12 W 5/20

    Rechtsstreit über Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung: Wahrung

    Auszug aus KG, 10.11.2020 - 6 W 1029/20
    Hierdurch wird einem Außenstehenden ein Überblick über die Zusammensetzung des Versichertenkollektivs nach allen Tarifen der Beklagten und über den Schadenverlauf innerhalb der Tarife der Beklagten gewährt, der Rückschlüsse auf das Inanspruchnahmeverhalten der Versichertengruppen und auf die Tragfähigkeit früherer Prognosen zulässt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.6.2020 - 12 W 5/20 Rn. 25).

    Sie stehen in einem inneren und äußeren Zusammenhang und bilden insoweit eine Einheit; das Ausfiltern von nicht geheimhaltungswürdigen Einzelbestandteilen in der Geheimhaltungsverpflichtung ist weder sinnvoll noch praktikabel (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.6.2020 - 12 W 5/20 Rn. 26).

    Dies folgt bereits daraus, dass der Geheimnisschutz nach §§ 172 Nr. 2, 174 GVG von Amts wegen zu berücksichtigen ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni 2020 - 12 W 5/20, Rn. 23).

  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 138/07

    Kontrolle des Gaspreises gemäß § 315 BGB nach Tariferhöhung des Gasversorgers

    Auszug aus KG, 10.11.2020 - 6 W 1029/20
    Das von der Beschwerde zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, Rn. 46) lässt sich für eine weiter gehende Substantiierungslast nicht heranziehen.

    Das im Schriftsatz der Klägerseite vom 27. Oktober 2020 zitierte Urteil des OLG Düsseldorf (Urteil vom 13. April 2011 VI-U (Kart) 5/11) betrifft, wie auch die Entscheidung des BGH vom 19. November 2008 (a.a.O.), die Reduzierung der Darlegungslast der dortigen Beklagten zur Hauptsache, deren Voraussetzungen die Beklagte nicht ansatzweise dargetan habe (OLG Düsseldorf a.a.O. Rn. 44).

  • BVerfG, 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98

    Effektiver Rechtsschutz gegen Prämienerhöhungen privater Krankenversicherungen

    Auszug aus KG, 10.11.2020 - 6 W 1029/20
    Die Zivilgerichte haben insoweit zu prüfen, ob einem Interesse des Krankenversicherers an Geheimhaltung durch die Anwendung der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2, 174 Abs. 3 S. 1 GVG Rechnung getragen werden kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Dezember 1999 - 1 BvR 2203/98, Rn. 15; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, Rn. 9).

    Infolge der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur umfassenden zivilgerichtlichen Überprüfung der Prämienanpassungen der privaten Krankenversicherungen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Dezember 1999 - 1 BvR 2203/98, Rn. 13-15; BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02 Rn. 7ff.; Urteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, Rn. 9) musste sich die Beklagte verpflichtet sehen, die den Beitragserhöhungen zugrundeliegenden, dem Treuhänder übersandten Unterlagen zum Zwecke der Prüfung durch einen Sachverständigen vorzulegen.

  • BGH, 31.01.2017 - X ZB 10/16

    Notärztliche Dienstleistungen - Vergabenachprüfungsverfahren: Pflicht der

    Auszug aus KG, 10.11.2020 - 6 W 1029/20
    Es liegt insbesondere keine Abweichung von der von Klägerseite zitierten Rechtsprechung des X. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 31. Januar 2017 - X ZB 10/16 Rn. 39) dergestalt vor, dass das Kriterium eines bekundeten oder erkennbaren Geheimhaltungswillens für verzichtbar gehalten würde.
  • BGH, 14.10.2020 - IV ZB 4/20

    Nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde?

    Auszug aus KG, 10.11.2020 - 6 W 1029/20
    Soweit die Prozessbevollmächtigten des Klägers das über den vorliegenden Rechtsstreit hinausgehende Ziel verfolgen, etwaige günstige Informationen aus dem vorliegenden Rechtsstreit auch in Prozessen anderer Kläger gegen die Beklagte verwenden zu können, ist das nicht der Sinn und Zweck der Erörterung von Berechnungsgrundlagen der Beklagten und einer gegebenenfalls hierüber stattfindenden Beweisaufnahme im Rechtsstreit mit dem Kläger (BGH, Beschluss vom 14.10.2020 - IV ZB 4/20 Rn. 22).
  • OLG Düsseldorf, 13.04.2011 - U (Kart) 5/11

    Zulässige Höhe der Kosten für die Überlassung von Teilnehmerdaten eines Anbieters

    Auszug aus KG, 10.11.2020 - 6 W 1029/20
    Das im Schriftsatz der Klägerseite vom 27. Oktober 2020 zitierte Urteil des OLG Düsseldorf (Urteil vom 13. April 2011 VI-U (Kart) 5/11) betrifft, wie auch die Entscheidung des BGH vom 19. November 2008 (a.a.O.), die Reduzierung der Darlegungslast der dortigen Beklagten zur Hauptsache, deren Voraussetzungen die Beklagte nicht ansatzweise dargetan habe (OLG Düsseldorf a.a.O. Rn. 44).
  • BGH, 16.06.2004 - IV ZR 117/02

    Zu den Voraussetzungen und den Berechnungsmaßstäben für eine Prämienanpassung

    Auszug aus KG, 10.11.2020 - 6 W 1029/20
    Infolge der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur umfassenden zivilgerichtlichen Überprüfung der Prämienanpassungen der privaten Krankenversicherungen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Dezember 1999 - 1 BvR 2203/98, Rn. 13-15; BGH, Urteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02 Rn. 7ff.; Urteil vom 9. Dezember 2015 - IV ZR 272/15, Rn. 9) musste sich die Beklagte verpflichtet sehen, die den Beitragserhöhungen zugrundeliegenden, dem Treuhänder übersandten Unterlagen zum Zwecke der Prüfung durch einen Sachverständigen vorzulegen.
  • BVerwG, 17.06.2020 - 10 C 22.19

    Arzneimittel; Ausschlussgründe; Geschäftsgeheimnis; Informationszugangsanspruch;

    Auszug aus KG, 10.11.2020 - 6 W 1029/20
    Gemäß § 1 Abs. 2 GeschGehG findet das Geschäftsgeheimnisgesetz allgemein auf öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen keine Anwendung; das gilt auch für die Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 1 GeschGehG (vergl. BT-Drucks. 19/4724, S. 23; BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 - 10 C 22/19, Rn. 15).
  • OLG Frankfurt, 19.12.2019 - 12 W 54/19

    Zu den Voraussetzungen eines Geheimhaltungsbeschlusses nach § 174 Abs. 3 GVG

    Auszug aus KG, 10.11.2020 - 6 W 1029/20
    Der Schutz eines Geheimnisses endet nicht, wenn es einem beschränkten Personenkreis bekannt wird (OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 12 W 54/19 Rn. 22 OLG Schleswig, Beschluss vom 23. Juni 2020 - 16 W 49/20 Rn. 10; Kissel/Mayer-Mayer, GVG 9. Auflage, § 172 Rn. 40).
  • OLG Schleswig, 23.06.2020 - 16 W 49/20

    Beitraganpassung bei Krankenversicherung: Strafbewehrte Anordnung zur

  • BGH, 18.11.2021 - I ZB 86/20

    Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Anfechtbarkeit der Anordnung von

    Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass gegen eine Anordnung nach § 174 Abs. 3 GVG nicht nur den Parteien, sondern auch den Prozessbevollmächtigten Rechtsmittel zustehen (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2020 - IV ZB 4/20,NJW-RR 2020, 1389; Beschluss vom 23. Juni 2021 - IV ZB 23/20, VersR 2021, 1120 Rn. 8; OLG Köln, Beschluss vom 9. Januar 2019 - 9 W 29/18, juris Rn. 6; OLG Koblenz, Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 10 W 318/19, juris Rn. 12; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 12 W 54/19, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, VersR 2020, 1439, 1440 [juris Rn. 15]; KG, Beschluss vom10. November 2020 - 6 W 1029/20, juris Rn. 8; OLG Dresden, Beschluss vom 3. Februar 2021 - 4 W 935/20, juris Rn. 6).
  • OLG Brandenburg, 23.06.2021 - 11 W 4/21

    Erfolgreiche Beschwerde gegen gerichtliche Geheimhaltungsanordnung

    Da § 2 Nr. 1 GeschGehG bereits nach seinem ausdrücklichen Wortlaut lediglich eine Definition für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes enthält, durch das - in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben - im Kern (von § 23 GeschGehG abgesehen) mit privatrechlichen Mitteln der Geheimnisschutz unter Privatpersonen gewährleistet werden soll, und § 1 Abs. 2 GeschGehG explizit den Vorrang der öffentlich-rechtlichen Geheimhaltungsvorschriften normiert, begegnet es keinen Bedenken, dass sich das Landgericht in diesem Kontext an dem - nicht deckungsgleichen - Begriff des Geschäftsgeheimnisses orientiert hat, der in der bisherigen Judikatur entwickelt worden ist (vgl. dazu Begr. z. Entw. d. BReg. für ein Ges. zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, BT-Drucks. 19/4724, S. 19, 23 f.; BGH, Beschl. v. 14.10.2020 - IV ZB 8/20, Rdn. 14, juris = BeckRS 2020, 27950; KG, Beschl. v. 10.11.2020 - 6 W 1029/20, juris Rdn. 22 f. = BeckRS 2020, 31170 Rdn. 20 f.; BeckOK-GeschGehG/Hiéramente, 7. Ed., § 1 Rdn. 6 und Rdn. 7.1).
  • OLG Hamm, 27.01.2021 - 20 W 48/20

    Auferlegung einer Geheimhaltungsverpflichtung; Begriff des Geschäftsgeheimnisses;

    Ein weitergehender Vortrag der Beklagten dazu, welche konkreten Nachteile bei der Offenlegung welcher Geheimnisse zu erwarten sind, ist nicht erforderlich (vgl. KG, Beschluss vom 10.11.2020 - 6 W 1029/20, juris Rn. 19).

    Der Senat teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts Karlsruhe, dass die betreffenden Angaben in einem inneren und äußeren Zusammenhang zu geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen stehen und dass ein "Ausfiltern" einzelner nicht geheimhaltungsbedürftiger Bestandteile weder praktikabel noch rechtlich geboten ist (KG, Beschluss vom 10.11.2020 - 6 W 1029/20, juris Rn. 18).

    Ebenso wenig entfällt die Eigenschaft als Geschäftsgeheimnis deshalb, weil die Beklagte die Informationen in mehreren anderen Verfahren vorgelegt haben mag, ohne (zunächst) auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit hinzuweisen (so ausdrücklich auch KG, Beschluss vom 10.11.2020 - 6 W 1029/20, juris Rn. 20 ff.).

  • BGH, 10.11.2021 - IV ZB 40/20

    Revision eines privat Krankenversicherten gegen die Beitragerhöhung des

    Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerden kam nach wie vor der Erlass einer Geheimhaltungsanordnung in Betracht (so auch OLG Hamm, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 20 W 48/20 juris Rn. 16 ff.; KG, VersR 2021, 1318 juris Rn. 20; OLG Schleswig VersR 2020, 1033 juris Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 12 W 54/19, juris Rn. 22; vgl. auch OLG Karlsruhe - 12 W 5/20 VersR 2020, 1439 Rn. 29 f.).
  • OLG Dresden, 02.01.2024 - 4 W 720/23
    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in gerichtlichen Verfahren über eine Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Versicherers an den technischen Berechnungsgrundlagen im Einzelfall durch Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 172 Nr. 2 GVG und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 174 Abs. 3 GVG Rechnung getragen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15 - juris; vgl. BGH, Beschluss vom 23.06.2021 - IV ZB 23/20 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 03.02.2021 - 4 W 935/20 - juris; vgl. Senat, Beschluss vom 18.01.2021 - 4 W 937/20 - juris; vgl. KG Berlin, Beschluss vom 10.11.2020 - 6 W 1029/20 - juris).
  • OLG Dresden, 18.01.2021 - 4 W 937/20
    Entgegen der Auffassung in der Beschwerde gilt dies aber auch für die weiteren eingereichten Unterlagen, soweit diese Zahlen und Informationen bezüglich der Voraussetzungen einer Beitragsanpassung enthalten oder in Bezug nehmen; derartige Unterlagen sind ebenfalls geheimhaltungsbedürftig (KG Berlin, Beschluss vom 10. November 2020 - 6 W 1029/20 -, Rn. 12, juris).
  • LG Mannheim, 18.07.2023 - 11 O 294/22

    Private Krankenversicherung: Darlegungslast für die Wirksamkeit einer

    Der Versicherer hat an diesen Unterlagen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse und sie unterliegen der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (vgl. BGH VersR 2016, 177; KG VersR 2021, 1318).
  • OLG Dresden, 01.08.2022 - 4 U 319/22

    Wirksamkeit von Prämienanpassungen in einer privaten Krankenversicherung Höhe der

    Die von der Berufung zur Begründung herangezogene Entscheidung des KG Berlin vom 10.11.2020, 6 W 1029/20 bezieht sich auf einen gänzlich anderen Sachverhalt.
  • LG München II, 21.03.2023 - 1 O 391/23

    Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung und Geheimhaltungsinteresse

    Der Versicherer hat an diesen Unterlagen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse und sie unterliegen der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (vgl. BGH VersR 2016, 177; KG VersR 2021, 1318).
  • LG München II, 14.02.2023 - 1 O 4506/22

    Sicherstellung der Geheimhaltung der dem Treuhänder überlassenen Unterlagen einer

    Der Versicherer hat an diesen Unterlagen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse und sie unterliegen der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (vgl. BGH VersR 2016, 177; KG VersR 2021, 1318).
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